Welche Regeln gelten für Radfahrer*innen im Straßenverkehr?

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Welche Regeln gelten für Radfahrer*innen im Straßenverkehr?

Radfahrer im Straßenverkehr

Rad- und Autofahrer*innen auf derselben Straße: Für viele Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist das gleichbedeutend mit Konflikt. Während Radfahrerinnen und Radfahrer sich häufig im Nachteil gegenüber hochmotorisierten SUVs und anderen Autos sehen, beklagen Autofahrerinnen und -fahrer oft rücksichtslose „Kampfradler“, die sich nicht an die Verkehrsregeln halten. Dabei gelten für Menschen auf dem Fahrrad weitgehend dieselben Verkehrsregeln wie für motorisierte Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Zusätzlich gibt es gewisse Privilegien, aber auch Pflichten. Mit diesem Artikel geben wir dir einen kurzen Überblick über die entsprechenden Verkehrsregeln, damit du egal ob am Steuer eines Autos oder auf dem Fahrradsattel im Bilde bist.

Aufteilung der Straße

Wer auf dem Fahrrad unterwegs ist, hat grundsätzlich erst einmal dasselbe Recht, auf der Straße zu fahren wie Autofahrerinnen und Autofahrer. Nicht nur das: Wer mit dem Rad auf einem nicht als Radweg freigegebenen Gehweg fährt, muss sogar damit rechnen, 15 € Strafe zahlen zu müssen. Gibt es alternativ zum Fußgängerweg einen geschützten Radweg, kann die Strafe sogar noch höher ausfallen. Die Nutzung der Straße ist also sogar verpflichtend. Auf der Straße sind Fahrräder grundsätzlich erst einmal dem Auto gleichgestellt, dabei gilt es aber zu beachten, dass das Rechtsfahrgebot auch für Fahrräder gilt. Das bedeutet nicht nur, dass du als Radfahrerin oder Radfahrer natürlich nicht gegen die Fahrtrichtung auf der Straße fahren darfst, sondern auch, dass du angehalten bist, dich so weit wie möglich rechts auf der Straße zu bewegen. Das ist vor allem wichtig, damit Autos oder andere Fahrräder die Möglichkeit haben, dich zu überholen. Das Rechtsfahrverbot bedeutet allerdings nicht, dass du auf dem Rad dauerhaft wenige Millimeter von parkenden Pkws entfernt fahren musst. Etwa 80 Zentimeter Abstand zum Straßenrand gelten als angemessen.

Autos wiederum müssen beim Überholen eines Fahrrads mindestens anderthalb Meter Abstand einhalten (außerorts sogar zwei Meter). Das gilt auch dann, wenn die Radfahrerin oder der Radfahrer sich nicht weit genug rechts auf der Fahrbahn bewegt. Denn im Straßenverkehr gilt: Ein Regelverstoß eines Verkehrsteilnehmers rechtfertigt keinen weiteren Verstoß durch einen anderen. Gibt es keine Möglichkeit, den gebotenen Abstand einzuhalten, ist es nicht zulässig, ein Fahrrad mit dem Auto zu überholen.

Radwege

Radwege gibt es in Deutschland in unterschiedlichen Varianten. Vom nicht-geschützten Radfahrstreifen bis zum baulich abgesetzten eigenständigen Fahrradweg. Ob es für die Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer eine Pflicht gibt, einen Radweg zu nutzen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nicht-benutzungspflichtig sind (in der Regel) die nicht geschützten Radfahrstreifen. Diese erkennst du an der gestrichelten Trennlinie. Radfahrstreifen sind im Grunde wenig mehr als eine Empfehlung für Autofahrende auf der einen und Radfahrende auf der anderen Seite die Fahrbahn intelligent aufzuteilen. Allerdings gilt für Radfahrer auf Straßen mit ungeschütztem Radstreifen weiter das Rechtsfahrgebot. Daraus ergibt sich in vielen Fällen die implizite Pflicht, den Radstreifen zu nutzen. Ist der Streifen allerdings zu schmal (weniger als 1,50 Meter breit) oder in zu schlechtem Zustand, ist es erlaubt, auf die Autofahrbahn auszuweichen. Umgekehrt dürfen Autos, wenn der Verkehr oder die Straßenlage es erforderlich machen, auch auf den ungeschützten Radstreifen ausweichen.

Anders sieht es bei baulich abgesetzten Radwegen, breiten geschützten Radwegen (mit durchgezogener Trennlinie) oder geteilten Rad- und Fußgängerwegen aus: Diese sind für Radfahrende benutzungspflichtig. Nur wenn ein solcher Radweg objektiv unbefahrbar ist, zum Beispiel weil er versperrt ist, fällt die Nutzungspflicht weg. Auf Radwegen, die sich Radfahrerinnen mit Fußgängern teilen, sind die Radfahrerinnen angehalten, sich gegenüber den Fußgängern rücksichtsvoll zu verhalten.

Rote Ampeln

Rote Ampeln gelten grundsätzlich auch für Radfahrerinnen und Radfahrer. Eine Ausnahme davon gibt es mit dem Verkehrszeichen "Grüner Pfeil nur für Radfahrer": An Ampeln mit diesem Zeichen ist es Fahrradfahrenden auch bei roter Ampel erlaubt, nach rechts (und nur nach rechts!) abzubiegen. Wer mit dem Fahrrad eine rote Ampel überfährt muss damit rechnen, ein Bußgeld von mindestens 90 € zu zahlen. Zusätzlich bedeutet das für Radfahrerinnen und Radfahrer mit Führerschein einen Punkt in Flensburg. Übrigens: Eine rote Ampel zu umfahren, ist keine Lösung für dieses Problem. Wer bei Rot mit dem Fahrrad kurz auf den Bürgersteig ausweicht, die Ampel umfährt und dann wieder auf die Straße wechselt, muss ebenfalls die volle Strafe für das Überfahren der Ampel in Kauf nehmen und zusätzlich das Verwarnungsgeld für das Fahren auf dem Gehweg bezahlen.

Geschwindigkeitsbegrenzung

Typischerweise spielen Geschwindigkeitsbegrenzungen für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer aus ganz praktischen Gründen keine große Rolle. Niedrigere Tempolimits als 30 km/h sind in Deutschland ohnehin sehr ungewöhnlich. Für Fahrradfahrer ist das typischerweise aber bereits eine hohe Geschwindigkeit. Dennoch ist es wichtig, dass du dir verdeutlichst dass die für Autos gültigen Geschwindigkeitsbegrenzungen auch für Fahrräder gelten. Mit hoher Geschwindigkeit einen Berg hinabzurasen, mag Spaß machen, Tempolimits existieren meist aber aus gutem Grund und stellen deine eigene Sicherheit im Sattel genauso sicher wie die anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.

Alkohol auf dem Fahrrad

„Ich kann noch ein Bier trinken, ich bin mit dem Rad da“, solche Sätze sind auf Partys oder beim Kneipenbesuch nicht unüblich. Aber darfst du tatsächlich alkoholisiert mit dem Rad fahren? In der Tat ist die Promillegrenze, ab der das Radfahren im Straßenverkehr grundsätzlich nicht mehr erlaubt ist wesentlich höher als für Autofahrerinnen und Autofahrer. Mit bis zu 1,6 Promille darfst du grundsätzlich noch aufs Fahrrad. Allerdings kann es auch schon bei einer geringen Alkoholisierung von 0,3 Promille zu ernsthaften Konsequenzen kommen. Und zwar dann, wenn du in irgendeiner Form auffällig fährst oder gar einen Unfall verursachst. Dann musst du auch auf dem Fahrrad mit einer Strafanzeige rechnen. Verzichte also wenn möglich darauf, auch nach nur ein oder zwei Bier noch mit dem Rad zu fahren. Du gefährdest dadurch nicht bloß dich selbst, sondern schlimmstenfalls auch andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer.

Rad- und Autofahrer teilen sich die Straße. Konflikte zwischen diesen Gruppen sind da vorprogrammiert. Bei der Fahrschule Knuf thematisieren wir das während der praktischen und theoretischen Unterrichtsstunden. Aus unserer Sicht ist vor allem der Perspektivwechsel dabei von entscheidender Bedeutung. Als angehende Autofahrerin oder angehender Autofahrer kennst du den Straßenverkehr bislang vor allem aus der Perspektive als Radfahrerin oder Fußgänger. Vom Fahrersitz aus hast du einen gänzlich anderen Blick auf die Straße. Mach dir klar, dass ein Radfahrer andere Dinge sieht als du und einer wesentlich größeren Gefährdung ausgesetzt ist. Als Radfahrerin solltest du dir umgekehrt immer vor Augen halten, dass Autofahrer unter Umständen ein eingeschränkteres Blickfeld haben als du. Hast du als Fahrschülerin oder Fahrschüler Probleme damit, diesen Perspektivwechsel zu vollziehen? Sprich uns gerne vor oder während der Fahrstunden darauf an, dann arbeiten wir gemeinsam daran. Auch während der Theoriestunden in unseren Filialen in Bergkamen, beziehen wir das Thema immer wieder in den Unterricht ein.